Verkaufsbegleitung.

Sie möchten Ihr Haus verkaufen, und dies in einem angemessenem Zeitrahmen? - Gerne!

Für Mannella Immobilienservice bedeutet dies, zuerst den richtigen Preis herauszuarbeiten. Als TÜV-zertifizierte Immobiliensachverständige prüfen wir Zustand, Lage, Marktsituation und das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Aus diesen Daten wird der Verkaufspreis ermittelt, zu dem - mit Ihnen abgestimmt - die Immobilie durch uns angeboten wird.

Nach dem erfolgreichen Verkauf gehört auch die Bonitätsprüfung des potenziellen Käufers und die Begleitung zum Notar wie auch die Betreuung „nach dem Kauf“ zu unserem Service.

 

Checklisten für Verkäufer.

Haus 

Folgende Unterlagen werden für den Verkauf eines Hauses benötigt. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.

Notwendige Unterlagen

  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten

  • Grundbuchauszug (aktuell)

  • Energieausweis*

  • Gebäudeversicherungsnachweis

  • Liegenschaftskarte/Flurkarte**

  • Nachweis Erschließung

  • Wohnflächenberechnung

  • Nutzflächenberechnung

  • Berechnung umbauter Raum

  • Baubeschreibung

  • Baulastenauskunft***

* Seit dem 1.1.2009 müssen alle Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden einen Energieausweis vorweisen. Der Energieausweis macht den Energieverbrauch von Häusern transparent und vergleichbar.  Unsere hauseigene Architektin berät Sie hierzu und erstellt Ihnen gerne den vorgeschriebenen Ausweis.

** Auf Wunsch von uns geliefert.

*** kostenpflichtig

>> Hier gehts zum Download

 

Wohnung

Folgende Unterlagen werden für den Verkauf einer Wohnung benötigt. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.

Notwendige Unterlagen

  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten

  • Grundbuchauszug (aktuell)

  • Energieausweis*

  • Energieabrechnungen (Strom, Wasser, Gas, etc.)

  • Hausgeldabrechnung

  • Wirtschaftsplan

  • Aufstellung Instandhaltungsrücklage

  • Verwaltervertrag

  • Teilungserklärung nach § 8 WEG

  • Beschluss-Protokolle der Eigentümerversammlungen

  • Gebäudeversicherungsnachweis

  • Liegenschaftskarte/Flurkarte**

  • Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung

  • Berechnung umbauter Raum

  • Baubeschreibung

  • Baulastenauskunft***

  • ggf. Bescheinigung zum Denkmalschutz

Bei vermieteter Wohnung zusätzlich:

  • Mietvertrag

  • Nebenkostenabrechnung

* Seit dem 1.1.2009 müssen alle Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden einen Energieausweis vorweisen. Der Energieausweis macht den Energieverbrauch von Häusern transparent und vergleichbar. Unsere hauseigene Architektin berät Sie hierzu und erstellt Ihnen gerne den vorgeschriebenen Ausweis.

** Auf Wunsch von uns geliefert.

*** kostenpflichtig

>> Hier gehts zum Download

 

Grundstück

Folgende Unterlagen werden für den Verkauf eines Grunstücks benötigt. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.

Notwendige Unterlagen

  • Bebauungsplan

  • Liegenschaftskarte / Flurkarte

  • Altlastenauskunft

  • Baulaustenauskunft*

  • Nachweis Erschließung

  • Grundbuchauszug (aktuell)

  • Grundbesitzabgaben

*kostenpflichtig

>> Hier gehts zum Download

Gesetz zur Maklerprovision seit 23.12.2020.

Seit 23.12.2020 gelten neue Regeln für die Maklerprovision. Durch das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser:

§ 656c BGB:
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB:
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (...)

Wir verkaufen Ihre Immobilie.

Die richtige Strategie für den besten Erlös.

* Erforderliche Angaben

Weitere Expertise aus unseren Fachbereichen.

  • Kaufbegleitung.

    Unser Angebot erstreckt sich über den gesamten Rhein-Sieg-Kreis. Besuchen Sie uns in einem unserer Immobilien-Center in Neunkirchen, Lohmar, Troisdorf oder Hennef. Bei einer Tasse Kaffee sprechen wir gerne mit Ihnen über Ihre Zukunftspläne, Ihre Träume und Ihre Möglichkeiten.

  • Vermarktungsstrategien.

    Zur optimalen Präsentation des Objektes investieren wir nicht nur Zeit und Geld, sondern auch sehr viel Leidenschaft und Ideen. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

  • Immobilienbewertung.

    Als Immobilienmakler und Sachverständiger genießen wir gegenüber Kaufinteressenten und Verkäufern eine wesentlich höhere Fachkompetenz. Wir kennen die aktuelle Marktsituation besser als jeder Andere. Vertrauen und Erfahrung sind die beste Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit!

  • Gutachten.

    Wir kennen den örtlichen und überregionalen Immobilienmarkt und alle Faktoren, die bei einer Immobilie wertbildend sind. Hierzu gehören neben Größe, Zustand und Lage auch die Marktsituation und das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage.

  • Energieausweis.

    Seit dem 1.1.2009 müssen alle Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden einen Energieausweis vorweisen. Der Energieausweis macht den Energieverbrauch von Häusern transparent und vergleichbar. Bauherren und Eigentümer, die ihr Gebäude sanieren oder bauen, müssen ebenfalls energetische Werte einhalten und Vorgaben beachten.

  • Hausverwaltung.

    Grund- und Hausbesitz muss kontinuierlich und sorgfältig verwaltet werden.  Wer diese Aufgabe aus den Händen gibt, muss darauf vertrauen, dass alles so passiert, als würde er sich selbst darum kümmern.

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