Sie möchten Ihr Haus verkaufen, und dies in einem angemessenem Zeitrahmen? - Gerne!
Für Mannella Immobilienservice bedeutet dies, zuerst den richtigen Preis herauszuarbeiten. Als TÜV-zertifizierte Immobiliensachverständige prüfen wir Zustand, Lage, Marktsituation und das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Aus diesen Daten wird der Verkaufspreis ermittelt, zu dem - mit Ihnen abgestimmt - die Immobilie durch uns angeboten wird.
Nach dem erfolgreichen Verkauf gehört auch die Bonitätsprüfung des potenziellen Käufers und die Begleitung zum Notar wie auch die Betreuung „nach dem Kauf“ zu unserem Service.
Checklisten für Verkäufer.
Haus
Folgende Unterlagen werden für den Verkauf eines Hauses benötigt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.
Notwendige Unterlagen
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Grundrisse, Schnitte und Ansichten
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Grundbuchauszug (aktuell)
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Energieausweis*
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Gebäudeversicherungsnachweis
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Liegenschaftskarte/Flurkarte**
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Nachweis Erschließung
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Wohnflächenberechnung
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Nutzflächenberechnung
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Berechnung umbauter Raum
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Baubeschreibung
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Baulastenauskunft***
* Seit dem 1.1.2009 müssen alle Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden einen Energieausweis vorweisen. Der Energieausweis macht den Energieverbrauch von Häusern transparent und vergleichbar. Unsere hauseigene Architektin berät Sie hierzu und erstellt Ihnen gerne den vorgeschriebenen Ausweis.
** Auf Wunsch von uns geliefert.
*** kostenpflichtig
Wohnung
Folgende Unterlagen werden für den Verkauf einer Wohnung benötigt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.
Notwendige Unterlagen
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Grundrisse, Schnitte und Ansichten
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Grundbuchauszug (aktuell)
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Energieausweis*
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Energieabrechnungen (Strom, Wasser, Gas, etc.)
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Hausgeldabrechnung
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Wirtschaftsplan
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Aufstellung Instandhaltungsrücklage
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Verwaltervertrag
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Teilungserklärung nach § 8 WEG
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Beschluss-Protokolle der Eigentümerversammlungen
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Gebäudeversicherungsnachweis
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Liegenschaftskarte/Flurkarte**
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Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung
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Berechnung umbauter Raum
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Baubeschreibung
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Baulastenauskunft***
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ggf. Bescheinigung zum Denkmalschutz
Bei vermieteter Wohnung zusätzlich:
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Mietvertrag
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Nebenkostenabrechnung
* Seit dem 1.1.2009 müssen alle Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden einen Energieausweis vorweisen. Der Energieausweis macht den Energieverbrauch von Häusern transparent und vergleichbar. Unsere hauseigene Architektin berät Sie hierzu und erstellt Ihnen gerne den vorgeschriebenen Ausweis.
** Auf Wunsch von uns geliefert.
*** kostenpflichtig
Grundstück
Folgende Unterlagen werden für den Verkauf eines Grunstücks benötigt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beschaffung behilflich oder wir liefern Ihnen fehlende Dokumente und Nachweise.
Notwendige Unterlagen
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Bebauungsplan
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Liegenschaftskarte / Flurkarte
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Altlastenauskunft
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Baulaustenauskunft*
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Nachweis Erschließung
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Grundbuchauszug (aktuell)
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Grundbesitzabgaben
*kostenpflichtig
Gesetz zur Maklerprovision seit 23.12.2020.
Seit 23.12.2020 gelten neue Regeln für die Maklerprovision. Durch das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser:
§ 656c BGB:
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
§ 656d BGB:
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (...)