Erbengemeinschaft oder Alleinerbe, wir beraten Sie zu Ihrer Erbimmobilie.
So behalten Sie auch über den Tod hinaus die Autonomie über Ihren Besitz. Häufig befinden sich in den Nachlassen wertvolle Immobilien. Diese zu vererben oder zu erben hat finanzielle, rechtliche, steuerliche und emotionale Konsequenzen. Konflikte unter den Erben sind oft vorprogrammiert.
Wer kann erben?
Grundsätzlich darf der Erblasser seine Immobilie per Testament vererben, an wen er möchte. Es muss kein Familienmitglied sein. Der Gesetzgeber hat aber dafür gesorgt, dass den hinterbliebenen Ehepartnern und Kindern ein Pflichtteil zusteht. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bedeutet einen Anspruch auf eine Geldzahlung gegen den Erben. Pflichtteilberechtigte sind keine Erben und werden auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft.
Es ist kein Testament vorhanden.
In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Eigentümer werden nun der Ehepartner und die Kinder. Der Ehepartner erbt 50 %, die übrigen Anteile werden auf die Kinder aufgeteilt. Gibt es mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Erben müssen ihre Entscheidungen gemeinsam und einstimmig treffen – was nicht selten zu langanhaltenden, oft unlösbaren Konflikten führt: Ein Erbe möchte in der Immobilie leben, ein anderer will vermieten oder verkaufen. Hier können oft nur neutrale Profis im Sinne aller Beteiligten für eine bestmögliche Lösung sorgen. In der Regel ist ein Verkauf die einfachste und einzige Option.
Der Erbvertrag – Alternative zum Testament?
Beim Erbvertrag wird zwischen Erblasser und Erben zu Lebzeiten vertraglich geregelt, wie über die Immobilie des Erblassers nach seinem Tod verfügt werden soll und welche Bedingungen damit verbunden sind. Im Gegensatz zum Testament, das der Erblasser ohne Hilfe verfassen, jederzeit ändern und vernichten kann, ist ein Erbvertrag ein notariell beglaubigter Vertrag, dem beide Vertragspartner zustimmen müssen. Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich.
Schenkung zu Lebzeiten.
Wer seine Immobilie zu Lebzeiten verschenken möchte, sollte unbedingt auch seine eigene Vorsorge absichern – entweder durch ein lebenslanges Wohnrecht, ein Nießbrauchrecht bei vermieteten Immobilien oder als Gegenleistung Pflege durch den Beschenkten im Krankheitsfall. Die Übertragung von Immobilien und die daran geknüpften Bedingungen müssen in einem notariell beglaubigten Schenkungsvertrag festgelegt werden.
Der Grund für eine Schenkung ist meist finanzieller Natur. Für nahe Verwandte gibt es außerdem hohe Freibeträge. Mit einer Schenkung können auch Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Denn es sinken der Wert des Nachlasses und gleichzeitig auch der Pflichtanteil. Dieser mindert sich jedes weitere Jahr nach der Schenkung um 10 % und erlischt komplett nach zehn Jahren. Daher sollte eine Immobilien-Schenkung so frühzeitig geplant werden, dass das eigene Lebensende noch eher unwahrscheinlich scheint.